FRAGEN & ANTWORTEN

Energiepreisbremsen

Gaspreisbremse

Zum Kreis der Berechtigten mit Auszahlungsbeginn ab Januar 2023 zählen:

  • Zugelassene Krankenhäuser
  • Gas-Verbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden, mit Jahresverbrauch über 1,5 GWh, die keinen Antrag auf Dezember-Soforthilfe gestellt haben

Zum Kreis der Berechtigten mit Auszahlungsbeginn ab März 2023 zählen:

  • Gas-Verbraucher unter 1,5 GWh Jahresverbrauch, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden
  • RLM-Kunden unter 1,5 GWh Jahresverbrauch
  • RLM-Kunden über 1,5 GWh Jahresverbrauch, die einen Antrag auf Soforthilfe gestellt haben

Nicht entlastungsberechtigt sind:

  • Abnahmestellen mit kommerziellem Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen (z. B. BHKW)  In diesem Fall liegt i.d.R. ein Erlaubnisschein zur Energiesteuerbefreiung vor.
  • Unternehmen,
    • die Abnahmestellen zur Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie (auch nicht kommerziell) betreiben und deren Entlastungssumme über 2 Mio. Euro liegt.
    • gegen die Sanktionen durch die EU verhängt wurden.

  Für die hiervon betroffenen Unternehmen besteht eine Mitteilungspflicht vor Inanspruchnahme der Entlastung.

1. Für Kunden mit Auszahlungsbeginn ab März 2023:

Der Gaspreis soll von März bis Dezember 2023 (mit Option auf Verlängerung bis April 2024) auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs bzw. des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Kunden, deren Energiepreise über dieser Preisgrenze liegen, gilt:

SLP-Kunden:

Spätestens bis 01.03.2023 erfolgt eine Reduzierung Ihrer monatlichen Abschlagszahlungen um den Entlastungsbetrag. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden rückwirkend verrechnet. Wir kommen zu gegebener Zeit mit einem entsprechend geänderten Abschlagsplan auf Sie zu. Der Entlastungsbetrag wird in der Jahresverbrauchsabrechnung entsprechend ausgewiesen.

RLM-Kunden:

Ab März 2023 wird der Entlastungsbetrag monatlich auf der Rechnung ausgewiesen. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden auf der Rechnung für März 2023 berücksichtigt.

 

2. Für Kunden mit Auszahlungsbeginn ab Januar 2023:

Der Gaspreis soll von Januar bis Dezember 2023 (mit Option auf Verlängerung bis April 2024) auf 7 Cent netto* pro Kilowattstunde begrenzt werden, für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs bzw. des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Kunden, deren Energiepreise über dieser Preisgrenze liegen, gilt:

SLP-Kunden:

Zum 01.01.2023 erfolgt eine Reduzierung Ihrer monatlichen Abschlagszahlungen um den Entlastungsbetrag. Wir kommen zu gegebener Zeit mit einem entsprechend geänderten Abschlagsplan auf Sie zu. Der Entlastungsbetrag wird in der Jahresverbrauchsabrechnung entsprechend ausgewiesen.

RLM-Kunden:

Ab Januar 2023 wird der Entlastungsbetrag monatlich auf der Rechnung ausgewiesen.

Allgemeine Hinweise:

  • Für Verbräuche oberhalb der genannten Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.
  • Die Auszahlung von Entlastungsbeträgen ist unter Vorbehalt.

*Netto meint nur die tatsächlichen Energiekosten – exklusive Energienebenkosten, wie Abgaben, Umlagen, Netzentgelte und Kosten für den Messstellenbetrieb

Nachfolgend finden Sie die Berechnungsformeln für die verschiedenen Kundengruppen für den jeweiligen Entlastungsbetrag für das Jahr 2023. Das Ergebnis wird i.d.R. durch 12 geteilt und monatlich bei den Abschlagszahlungen bzw. Rechnungen berücksichtigt.

1. Für Kunden mit Auszahlungsbeginn ab März 2023:

SLP-Kunden:

Entlastungsbetrag = (Vertraglich vereinbarter Bruttoarbeitspreis – 12 ct/kWh Preisdeckel) * 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs

RLM-Kunden:

Entlastungsbetrag = (Vertraglich vereinbarter Bruttoarbeitspreis – 12 ct/kWh Preisdeckel) * 80 Prozent des Jahresverbrauchs 2021

 

2. Für Kunden mit Auszahlungsbeginn ab Januar 2023:

SLP-Kunden:

Entlastungsbetrag = (Vertraglich vereinbarter Nettoarbeitspreis – 7 ct/kWh Preisdeckel) * 70 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs

RLM-Kunden:

Entlastungsbetrag = (Vertraglich vereinbarter Nettoarbeitspreis – 7 ct/kWh Preisdeckel) * 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2021

Am Beispiel SLP-Kunden mit Auszahlungsbeginn ab März 2023:

Die Gaspreisbremse senkt direkt die Höhe Ihrer monatlich zu leistenden Abschlagszahlungen, da mit der Preisbremse 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs zu 12 ct/kWh abgerechnet werden. Verbrauchen Sie mehr, fällt für jede weitere Kilowattstunde der im Liefervertrag vereinbarte Preis an.

Auf der Jahresabrechnung wird dann wie in jedem Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Dabei gilt:
Die Entlastung bleibt bei den Kunden. Verbrauchen Sie mehr als 80 Prozent des prognostizierten Verbrauches, zahlen Sie pro zusätzlicher Kilowattstunde Gas den vertraglich vereinbarten Preis. Haben Sie weniger verbraucht, wird für jede Kilowattstunde Gaseinsparung zum neuen hohen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart, auch wenn Sie mehr als 20 Prozent eingespart haben. Der Einsparanreiz ist damit besonders hoch.

Die Gaspreisbremse entlastet also durch niedrigere Abschläge während des Jahres. Wer zusätzlich Gas einspart, kann bei der jährlichen Abrechnung Geld zurückerstattet bekommen.

Rechenbeispiel zur Gaspreisbremse

Bitte beachten Sie auch die weiter untenstehenden allgemeinen Informationen.

Strompreisbremse

Zum Kreis der Berechtigten zählen alle Letztverbraucher, die im Folgenden nicht ausgeschlossen werden.

Nicht entlastungsberechtigt sind:

  • Unternehmen,
    • die Abnahmestellen zur Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie betreiben und deren Entlastungssumme über 2 Mio. Euro liegt.
    • gegen die Sanktionen durch die EU verhängt wurden.

  Für die hiervon betroffenen Unternehmen besteht eine Mitteilungspflicht vor Inanspruchnahme der Entlastung.

Der Strompreis soll von März bis Dezember 2023 (rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 und mit Option auf Verlängerung bis April 2024) für Kunden mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr auf 40 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs bzw. des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Kunden ab 30.000 kWh Jahresverbrauch wird der Strompreis auf 13 Cent netto* pro Kilowattstunde begrenzt, für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs bzw. des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Kunden, deren Energiepreise über dieser Preisgrenze liegen, gilt:

SLP-Kunden:

Spätestens bis 01.03.2023 erfolgt eine Reduzierung Ihrer monatlichen Abschlagszahlungen um den Entlastungsbetrag. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden rückwirkend verrechnet. Wir kommen zu gegebener Zeit mit einem entsprechend geänderten Abschlagsplan auf Sie zu.

RLM-Kunden:

Ab März 2023 wird der Entlastungsbetrag monatlich auf der Rechnung ausgewiesen. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden auf der Rechnung für März 2023 berücksichtigt.

Allgemeine Hinweise:

  • Für Verbräuche oberhalb der genannten Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.
  • Die Auszahlung von Entlastungsbeträgen ist unter Vorbehalt.

*Netto meint nur die tatsächlichen Energiekosten – exklusive Energienebenkosten, wie Abgaben, Umlagen, Netzentgelte und Kosten für den Messstellenbetrieb

Nachfolgend finden Sie die Berechnungsformeln für die verschiedenen Kundengruppen für den jeweiligen Entlastungsbetrag für das Jahr 2023. Das Ergebnis wird durch 12 geteilt und monatlich bei den Abschlagszahlungen bzw. Rechnungen berücksichtigt.

1. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh:

SLP-Kunden:

Entlastungsbetrag = (Vertraglich vereinbarter Bruttoarbeitspreis – 40 ct/kWh Preisdeckel) * 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs

RLM-Kunden:

Entlastungsbetrag = (Vertraglich vereinbarter Bruttoarbeitspreis – 40 ct/kWh Preisdeckel) * 80 Prozent des Jahresverbrauchs 2021

 

2. Für Kunden ab einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh:

SLP-Kunden:

Entlastungsbetrag = (Vertraglich vereinbarter Nettoarbeitspreis – 13 ct/kWh Preisdeckel) * 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs

RLM-Kunden:

Entlastungsbetrag = (Vertraglich vereinbarter Nettoarbeitspreis – 13 ct/kWh Preisdeckel) * 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2021

Am Beispiel SLP-Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh:

Die Strompreisbremse senkt direkt die Höhe Ihrer monatlich zu leistenden Abschlagszahlungen, da mit der Preisbremse 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs zu 40 ct/kWh abgerechnet werden. Verbrauchen Sie mehr, fällt für jede weitere Kilowattstunde der im Liefervertrag vereinbarte Preis an.

Auf der Jahresabrechnung wird dann wie in jedem Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Dabei gilt:
Die Entlastung bleibt bei den Kunden. Verbrauchen Sie mehr als 80 Prozent des prognostizierten Verbrauches, zahlen Sie pro zusätzlicher Kilowattstunde Strom den vertraglich vereinbarten Preis. Haben Sie weniger verbraucht, wird für jede Kilowattstunde Stromeinsparung zum neuen hohen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart, auch wenn Sie mehr als 20 Prozent eingespart haben. Der Einsparanreiz ist damit besonders hoch.

Die Strompreisbremse entlastet also durch niedrigere Abschläge während des Jahres. Wer zusätzlich Strom einspart, kann bei der jährlichen Abrechnung Geld zurückerstattet bekommen.

Rechenbeispiel zur Strompreisbremse

Allgemeine Informationen

Für Kunden gelten Mitteilungs- und Prüfungspflichten zur Feststellung der Anwendbarkeit der Höchstgrenzen der staatlichen Förderung, die das europäische Beihilfen-Recht in die Fördermaßnahmen implementiert, v.a. mit Bezug auf den Begriff der „verbundenen Unternehmen“. Insbesondere ab einer monatlichen Förderung von EUR 150.000 (im gesamten Unternehmen – ggf. im Verbund) bestehen Selbsterklärungspflichten des Letztverbrauchers gegenüber dem Energieversorger, die auch das Bestehen von verbundenen Unternehmen betreffen.

Nach § 2 Nr. 16 Gaspreisbremsengesetz bzw. § 2 Nr. 28 Strompreisbremsengesetz ist der Begriff der „verbundenen Unternehmen“ nicht nach deutschem Gesellschaftsrecht, sondern nach EU-Beihilfen-Recht definiert. Dies hat potenziell erhebliche Auswirkungen auf die Frage der anzuwendenden Höchstgrenzen für die Förderungen (§ 18 Gaspreisbremsengesetz und § 9 Strompreisbremsengesetz) sowie auf die Mitteilungspflichten der jeweiligen Verbraucher, die verbundene Unternehmen sein könnten.

Wir empfehlen daher, eine Prüfung in Bezug auf die mögliche Verbundenheit von Einrichtungen mit den Bistümern und Landeskirchen und ggf. auch von Gruppen von Einrichtungen untereinander nach EU-Beihilfen-Recht zu veranlassen. Angesichts der sehr engen Fristen empfehlen wir eine zeitnahe Veranlassung. KSE Energie kann diese Prüfung nicht übernehmen.
Eine Vorlage für die Selbsterklärung finden Sie hier.

Zudem sind entlastungsberechtigte Erdgas-Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) verpflichtet, ihrem Energieversorger die Anspruchsberechtigung in Textform darzulegen. Betroffene Kunden werden separat informiert. Es bedarf keiner Mitteilung, wenn diese Kunden bereits im Rahmen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes ihre Anspruchsberechtigung dargelegt haben.

Auch für Betreiber einer KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes besteht gegenüber ihrem Gaslieferanten eine Mitteilungspflicht. Eine entsprechende Vorlage finden Sie hier.

Mit den Preisbremsen wird nur ein Anteil des Vorjahresverbrauchs bzw. des prognostizierten Jahresverbrauchs subventioniert. Daher lohnt es sich auch weiterhin Energie zu sparen, da dabei nicht nur unmittelbar Kosten gespart werden, sondern auch dazu beigetragen wird, den Preisdruck am Energiemarkt zu verringern und die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

Für Pellets wird es eine Härtefalllösung geben. An der Gestaltung wird aktuell zwischen Bund und Ländern gearbeitet. Weiterlesen

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

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