Preisbremsen-Meldepflichten

Meldepflichtig bis 30. Juni sind Letztverbraucher, die 2023 einen Entlastungsbetrag von über 100.000 Euro erhalten haben.

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren erhaltenen Entlastungsbeträge nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) oder Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) im Kalenderjahr 2023 an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen, unterliegen der Meldepflicht nach § 30 Abs. 5 und 5a StromPBG bzw. § 22 Abs. 5 EWPBG. Dabei sind die beiden Gesetze und Schwellenwerte jeweils einzeln zu betrachten. Die Frist zur entsprechenden Datenmeldung an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ist hierbei der 30. Juni 2024.

Um den jeweiligen gesetzlichen Meldeverpflichtungen nachzukommen, wurde von den ÜNB das sogenannte TAM-Meldeportal („Transparency Award Module“) eingerichtet. Betroffene Letztverbraucher können nach ihrer Registrierung in dem Portal online die Meldung ihrer erhaltenen Entlastungsbeträge vornehmen.

Sämtliche Fragen und Antworten rund um dieses Thema finden Sie in den FAQs des TAM-Meldeportals.