Neue Energieregeln 2023

Viele Gesetze aus dem Vorjahr treten 2023 in Kraft. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was sich im Energiebereich ändert.

Zum 1. Januar 2023 sind die Änderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Im Bereich Neubau läuft die BEG-Förderung bis März weiter. Anschließend soll ein neues Förderprogramm beim Bundesbauministerium aufgelegt werden, das voraussichtlich eine Verschärfung auf den Standard EH-55 mit sich bringt. Der Standard EH-55 bedeutet, dass das neue Gebäude im Vergleich zu einem üblichen Neubau 55 Prozent weniger Energie verbraucht. Bis März 2023 gilt für Effizienzhäuser der Standard EH-40. Gebäude mit Fertigstellungsdatum nach dem 31.12.2022 können ab 2023 mit jährlich drei Prozent abgeschrieben werden, zuvor waren es zwei Prozent.

Wer keinen Gebrauch von Förderprogrammen macht, kann eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erhalten. Und wer Energiesparmaßnahmen in Eigenleistung durchführt, soll ab 2023 auch einen Zuschuss für Materialkosten bekommen. Um eine Förderung für Heizungen in Anspruch zu nehmen, muss diese auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Weiterhin erhalten Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen. Auch gilt dies für die Modernisierung von Fenstern sowie für nachträgliche Wärmedämmungen. Serielle Sanierungen – also die Verwendung vorgefertigter Bauelemente – werden mit einem Bonus belohnt.

Seit 2023 gibt es erneute Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Betreiber neuer und bestehender Photovoltaik-Anlagen sind nicht mehr verpflichtet, die Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Nennleistung zu limitieren. Zusätzlich entfällt die Pflicht, Netzbetreibern eine Fernsteuerbarkeit zu gewähren. Die EEG-Umlage wurde bereits vorzeitig zum 1. Juli 2022 abgeschafft und entfällt mit dem Jahreswechsel nun endgültig, wodurch kein Erzeugungszähler mehr notwendig ist. Zudem erfolgte eine Anhebung der Vergütungssätze für den in das Stromnetz eingespeisten Strom.

Betreiber von Photovoltaik-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder Nicht-Wohngebäuden mit einer Bruttoleistung bis zu 30 kW profitieren von einer rückwirkenden Steuerbefreiung ab dem 1. Januar 2022 für die Einnahmen durch ihre PV-Anlagen. Diese Befreiung gilt unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme und der Verwendung des produzierten Stroms. Bisher waren lediglich Anlagen bis 10 kW von der Steuerbefreiung betroffen. Zudem ist für den Kauf einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer zu bezahlen.

 

Mehr Unterstützung für Verbraucher

Die Kosten der CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) werden sich Vermieter und Mieter künftig teilen. Seit 2021 mussten Mieter die Kosten der CO2-Bepreisung für das Heizen mit Öl oder Erdgas allein tragen. Mit dem Gesetz zur fairen Aufteilung der CO2-Kohlendioxid-Kosten werden Vermieter ab 2023 mittels Stufenmodell mit einbezogen: Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher ist der Vermieter-Kostenanteil, welcher bis zu 95 Prozent betragen kann. Investieren Vermieter in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, sinkt ihr Kostenanteil. Ab 2023 gilt die CO2-Bepreisung auch für mit Fernwärme geheizte Gebäude.

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz ist der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen und Fernwärme bereits ab 1. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent reduziert worden. KSE Energie wird den reduzierten Umsatzsteuersatz in der Jahresverbrauchsabrechnung für alle SLP-Abnahmestellen auf den gesamten Jahresverbrauch 2022 anwenden. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspakets, um Verbraucher von den stark gestiegenen Energiepreisen zu entlasten. Ebenfalls entlasten sollen die beschlossenen Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme. Die Preisbremsen werden in der Regel zum 1. März eingeführt und gelten rückwirkend ab Januar 2023. In Kürze werden wir dazu in einem gesonderten Beitrag informieren. Steuersenkung und Preisbremsen sollen bis Ende März 2024 gelten.

Die Kaufprämie von Bund und Autoherstellern für Elektrofahrzeuge läuft für gemeinnützige Einrichtungen auch 2023 weiter. Ab 1. Januar 2023 wird der Umweltbonus auf reine E- und Brennstoffzellen-Autos beschränkt. Plug-In-Hybride fallen somit aus der Förderung raus. Reine Batterie- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge werden mit maximal 6.750 Euro bezuschusst. Davon übernimmt der Bund über das Bundesamt für Wirtschaft (Bafa) zwei Drittel und den Rest trägt der Hersteller. Anfang 2024 soll der förderberechtigte Nettolistenpreis von 65.000 auf 45.000 Euro herabgesetzt werden.
Wer Autogas (LPG) tankt, zahlt künftig den regulären Steuersatz von 409 Euro je Tonne. Laut ADAC sei das dennoch günstiger als die Steuer für Benzin oder Diesel.

Ab 1. September 2023 dürfen keine Glüh- und Leuchtstofflampen mehr verkauft werden. Die darunter zählenden Kompaktleuchtstofflampen, T8-Leuchtstofflampen und R7s-Hochvolt-Halogenlampen sind große Stromfresser und die Leuchtstofflampen sind wegen ihres Quecksilber-Gehalts eine Gefahr für die Umwelt.