Soforthilfe für Gaskunden

Im ersten Entlastungsschritt übernimmt der Bund einmalig die Gaskosten von Kunden für den Monat Dezember.

Anfang November hat die Bundesregierung beschlossen, dass die Kosten für Gas- und Wärmelieferungen im Dezember vom Bund übernommen werden. Diese staatliche Einmalzahlung soll die betroffenen Kunden entlasten und den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse überbrücken.
 

Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?

Entlastungsberechtigt sind Gas-Verbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden oder solche, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt. Dabei darf das bezogene Erdgas nicht zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt werden. Generell nicht berechtigt sind Krankenhäuser, da diese einem anderen Fördermechanismus unterliegen sollen.

Auch bei einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden sind berechtigt: zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen wurden ebenfalls in den Kreis der Berechtigten aufgenommen. Des Weiteren wird der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften bezuschusst.

Antragsberechtigte RLM-Kunden sind verpflichtet, ihrem Energieversorger die Antragsberechtigung in Textform darzulegen. Betroffene Kunden werden separat informiert.
 

Wie wird die Soforthilfe umgesetzt?

Für Kunden der KSE Energie bedeutet das im Einzelnen:

1. SLP-Kunden mit Abrechnung zum 31.12.2022:

Erdgasbezieher mit Abrechnung zum 31.12.2022, die entsprechend ihres Abschlagplans keinen Dezember-Abschlag leisten, erhalten ihre Gutschrift „Soforthilfe nach EWSG“ unmittelbar mit der Jahresverbrauchsabrechnung, sodass diese um den Entlastungsbetrag verringert ausfällt.

2. SLP-Kunden mit unterjähriger Abrechnung:

Für Erdgasbezieher mit unterjähriger Abrechnung wird der Dezemberabschlag genullt. Für unsere Kunden mit SEPA-Lastschrift bedeutet das: Wir ziehen den Dezember-Abschlag nicht von Ihrem hinterlegten Bankkonto ein.

Was ist zu beachten, wenn Sie per Überweisung / Dauerauftrag bezahlen?

Bitte setzen Sie in diesem Fall einmalig den Zahlungsauftrag für den Dezember-Abschlag aus. Irrtümlich gezahlte Beträge werden in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. Eine direkte Rücküberweisung versehentlich geleisteter Zahlungen ist nicht möglich.

3. RLM-Kunden mit Entlastungsberechtigung:

Entlastungsberechtigte Kunden mit registrierender Leistungsmessung bekommen ihre Gutschrift „Soforthilfe nach EWSG“ mit der Energieabrechnung für Dezember.
 

Wie wird der Entlastungsbetrag berechnet?

Für SLP-Kunden:

Der Entlastungsbetrag berechnet sich bei SLP-Kunden anhand von einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, multipliziert mit den im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreisen ergänzt um ein Zwölftel der Grundpreise.

Für RLM-Kunden:

Der Entlastungsbetrag berechnet sich bei RLM-Kunden anhand von einem Zwölftel der Summe der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022, multipliziert mit den im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreisen ergänzt um ein Zwölftel der Grundpreise.

Hinweise:

  •  „Arbeitspreis“ meint den Arbeitspreis bzw. auch Energiepreis genannt + die Energienebenkosten (Abgaben, Umlagen, Netzentgelte), die verbrauchsabhängig erhoben werden
  • „Grundpreis“ meint den Grundpreis der KSE Energie + die Energienebenkosten (Netzentgelte), die jährlich erhoben werden
  • Im Bereich der registrierenden Leistungsmessung werden fehlende Mengen bei dem zuständigen Messstellenbetreiber angefordert.
     

Warum lohnt es sich, weiterhin Energie zu sparen?

Weiterhin Energie sparen lohnt sich, da dabei nicht nur unmittelbar Kosten gespart werden, sondern auch dazu beigetragen wird, den Preisdruck am Energiemarkt zu verringern und die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

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