Letztverbraucher sollten jetzt handeln: Für elektrische Wärmepumpen können die Offshore-Netz- und KWKG-Umlage für das Kalenderjahr 2025 zu 80 % abgesenkt werden – ein entsprechender Antrag bei Ihrem Stromversorger ist zeitnah zu stellen, da Ihr Versorger den Anspruch bis 31.03.2026 beim Netzbetreiber anmelden muss. Eine rückwirkende Anwendung für die Kalenderjahre 2023 und 2024 sieht die Bundesnetzagentur (BNetzA) hingegen nicht vor.
Hintergrund ist das Inkrafttreten der „Energierechtsnovelle 2025 Strom“ am 23. Dezember 2025. Mit ihr entfiel der beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt für § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Zwar existierte die Regelung zur Privilegierung bereits seit dem 1. Januar 2023, war jedoch aufgrund des Genehmigungsvorbehalts bislang nicht anwendbar.
Seit dem 23. Dezember 2025 können Letztverbraucher daher für den Netzstrombezug elektrischer Wärmepumpen einen Antrag auf Privilegierung für die Zukunft stellen. In der Branche umstritten war zuletzt, ob die Regelung auch für zurückliegende Zeiträume – insbesondere für das Kalenderjahr 2025 bis einschließlich 22. Dezember – gilt.
Die BNetzA hat Ende Januar 2026 klargestellt, dass die Privilegierung grundsätzlich erst seit Wegfall des Genehmigungsvorbehalts, also seit dem 23. Dezember 2025, anwendbar ist. Aufgrund der Regelung in § 66 Abs. 6 EnFG hält sie jedoch eine Anwendung für das Kalenderjahr 2025 insgesamt für vertretbar. Eine rückwirkende Anwendung für 2023 und 2024 scheidet nach Auffassung der Behörde dagegen aus – unabhängig davon, ob für diese Jahre bereits Meldungen erfolgt sind.
Fristen beachten:
Wer die Umlageprivilegierung für 2025 in Anspruch nehmen möchte, muss die Datenmeldungen nach § 52 Abs. 2 EnFG spätestens bis zum 31. März 2026 über den Stromversorger beim Netzbetreiber einreichen. Basismeldungen nach § 52 Abs. 1 EnFG sind unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, vorzunehmen.
Weitere Informationen zu grundlegenden Voraussetzungen und Gesetzeshintergründen erläutern wir in folgender Handreichung. Zudem erfahren Sie, auf welcher Basis etwaige Preisvorteile von speziellen „Wärmepumpentarifen“ entstehen, worauf es bei der Abgrenzung sowie Messung ankommt und wie KSE Energie dies in Ihrem Sinne umsetzt.












